Neue Gesetze im neuen Jahr
20. 12. 2007
Die Steuerreform tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und bringt etliche Neuerungen mit sich Mit dem neuen Jahr 2008 naht auch die Wirksamkeit des sog. Reformpakets, des  Gesetzes über die Stabilisierung der öffentlichen Haushalte Nr. 261/2007 Sb. Dass es sich um umfassende Änderungen handelt, davon zeugt schon allein der Umstand, dass dieses Gesetz 46 Gesetze ändert, ein Gesetz und eine Regierungsverordnung aufhebt und drei neue Steuern einführt (auf Erdgas, feste Brennstoffe und Strom – sog. ökologische Steuern). Hinsichtlich der Steuern ist es die umfangreichste Änderung seit 1993, und im Grunde werden mehr oder weniger alle Steuergesetze reformiert.Das Hauptmerkmal der Novelle des Einkommensteuergesetzes ist eine schrittweise  Senkung des Körperschaftssteuersatzes von derzeit 24% auf 21% in 2008, 20% in  2009 und 19% in 2010. Das ist aber verbunden mit der Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage, insbesondere durch eine weitere Beschränkung der Zinsabzugsfähigkeit. Das Niveau der Ertragsbesteuerung bei juristischen Personen sollte dann in etwa dem Besteuerungsniveau bei natürlichen Personen entsprechen,  wo künftig bei Beschäftigten der sog. Superbruttolohn besteuert wird, in den nicht nur der Bruttolohn einbezogen wird, sondern auch die vom Arbeitgeber zu tragenden  Versicherungsbeiträge (derzeit 35%). Bei natürlichen Personen wird statt der bisherigen progressiven Staffelung des Steuersatzes von 12% bis 32% ein einheitlicher Steuersatz von 15% (ab 2009 12,5%) eingeführt. Vereinheitlicht wird auch die Quellensteuer, und zwar auf 15% (ab 2009 12,5%), wobei sich bei Finanzierungsleasing aus dem Ausland der Steuersatz von 1% auf 5% erhöht.

Für eine radikale Änderung halte ich die gänzlich neue Regelung der Unterkapitalisierung. Die Einschränkung der Abzugsfähigkeit wird auch auf nicht verbundene Personen ausgedehnt und gilt nicht nur für Zinsen, sondern für  Finanzaufwendungen, die neben den Zinsen auch Gebühren für Kreditbearbeitung, Kontoführung, Kreditverwaltung, Bankgarantien usw. umfassen.

Gemindert werden die Folgen dieser Maßnahme dadurch, dass die Finanzaufwendungen erst dann einbezogen werden, wenn sie insgesamt im Veranlagungszeitraum 1 Mio. CZK übersteigen – das gilt aber nur, wenn Gläubiger und Schuldner keine verbundenen Personen sind. Diese Neuregelung ist nach den  Übergangsbestimmungen erst auf neue Verträge und Nachträge zu alten (bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen) Verträgen anzuwenden, die nach dem 1.1.2008 abgeschlossen werden. Diese gute Nachricht wird aber durch eine weitere Übergangsbestimmung abgeschwächt, nach der die neue Restriktion ab 2010 für alle Verträge gilt, unabhängig davon, wann sie abgeschlossen wurden. 

Auch die Finanzierung über Finanzierungsleasing, die bisher eine Alternative zur Kreditfinanzierung darstellte, ist von der Reform betroffen. Die Leasingdauer muss mindestens so lang sein wie die entsprechende Abschreibungsdauer, und bei Immobilien mindestens 30 Jahre – heute sind es 8. Zudem sind bei Leasing die Finanzierungskosten (definiert als 1% des Leasingentgelts) nur bis zur Höhe von insgesamt 1 Mio. CZK abzugsfähig. 
Abschließend ist zu sagen, dass die Reform das Steuersystem nicht vereinfacht hat und dass angesichts der Kompliziertheit der Applikation der einzelnen Bestimmungen schon im Laufe des Jahres 2008 wieder Änderungen zu erwarten sind.

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